Verkaufs-und Lieferbedingungen
Für unsere sämtlichen Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall in Zukunft nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers haben keine Wirksamkeit. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen haben für uns nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden.
1. Vertragsabschluss:
1. Umfang der Lieferung und Montage geht aus dem detaillierten Angebot hervor.
2. Angebote und Angaben in Preislisten, Prospekten, Rundschreiben und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind freibleibend. Angebote basieren auf dem Preis des Angebotstages unter Vorbehalt späterer Änderung.
3. Alle Aufträge des Bestellers sind erst dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Wird die Lieferung auf Veranlassung des Käufers länger als 1 Monat vom Bestätigungstermin verzögert oder soll die Lieferung erst später als 1 Monat nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.
2. Lieferung:
Lieferklauseln gem. Incoterms 2000.
Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. In diesem Falle geht die Gefahr mit dem Tage des Zuganges der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wenn wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten, wie Betriebsstörungen, nicht richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung, Auswirkung von Arbeitskämpfen, gesetzliche Eingriffe, mangelnde Transportmöglichkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Das gilt auch im Falle von Streiks und Aussperrung. Wird durch Umstände der vorgenannten Art oder durch Streik oder Aussperrung die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir von unserer Verpflichung befreit. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen oder die Annahme der Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Im Falle unseres Verzuges kann der Besteller ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir ausschließlich gemäß Ziffer 8 dieser Bestimmungen.
3. Versand:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk zum Versand verlassen hat. Sie wird von uns ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen und schriftlichen Weisung des Bestellers versichert.
4. Preise und Zahlung:
Alle Preise verstehen sich ab Lager der Vertriebsfirma. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Liegt Zahlungsverzug vor oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Wir sind ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sonstige uns nach dem Gesetz zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung können von uns solange verweigert werden, wie der Besteller nicht einen mit Rücksicht auf Art und Umfang des Mangels angemessenen Teil des Entgelts gezahlt hat. Der Besteller hat bei Montage, Reparatur- oder Wartungsleistungen alle Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisen zu tragen, wenn sich derartige Leistungen durch Umstände im Objekt des Bestellers verzögern, die wir nicht zu vertreten haben.
5. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsgang, und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, weiterveräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erheblichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Des Weiteren können wir selbst dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Verkauft der Besteller selbst unter Eigentumsvorbehalt, behält er sich das Eigentum für uns vor. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Sind in die em Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Bestellers erforderlich, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
6. Mängelhaftung:
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Andernfalls ist unsere Haftung hierfür ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die gelieferte Sache unverzüglich daraufhin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Verborgene Mängel sind von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls ist unsere Haftung ausgeschlossen. Bei nachweisbaren Material- und Ausführungsfehlern oder bei Fehlen ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherter Eigenschaften leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl den Fehler beseitigen oder kostenlos Ersatz liefern. Sind die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die Mängelhaftung gilt nur dann, wenn der Liefergegenstand nachweislich bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Für Mängel wird deshalb keine Gewähr oder Haftung übernommen, die dadurch entstanden sind,
a) dass die uns zugesandten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
b) dass das Rohwasser nicht denselben Charakter hat wie die zugesandte Wasseranalyse oder -probe oder das Rohwasser den Charakter gewechselt hat,
c) dass unsere Instruktionen für Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung nicht genau eingehalten werden,
d) dass Teile von der Anlage ohne unsere vorangegangene schriftliche Zustimmung entfernt, geändert oder modifiziert werden,
e) dass die Erzeugnisse durch Umstände geschädigt werden, die wir nicht zu vertreten haben, wie Unglücksfälle,
Missbrauch, Frost oder Feuer. Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Sachen ist die Mängelhaftung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen; gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen 1 Jahr. Kann der Besteller aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 478 BGB getroffen wurde. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln haften wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen.
7. Service:
Eventuell ausgeliehene Konstruktionszeichnungen, Bauaufsicht, beratender Kundendienst oder die Durchführung von Wasseruntersuchungen stellen Service unserer Firma dar. Regressansprüche sind deshalb in Verbindung mit solchen Dienstleistungen außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
8. Allgemeines, Haftung:
Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldungshaftung - wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Verzögerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der Besteller Unternehmer ist die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Hamburg. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen und des Vertrages nicht. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
1. Vertragsabschluss:
1. Umfang der Lieferung und Montage geht aus dem detaillierten Angebot hervor.
2. Angebote und Angaben in Preislisten, Prospekten, Rundschreiben und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind freibleibend. Angebote basieren auf dem Preis des Angebotstages unter Vorbehalt späterer Änderung.
3. Alle Aufträge des Bestellers sind erst dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Wird die Lieferung auf Veranlassung des Käufers länger als 1 Monat vom Bestätigungstermin verzögert oder soll die Lieferung erst später als 1 Monat nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.
2. Lieferung:
Lieferklauseln gem. Incoterms 2000.
Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. In diesem Falle geht die Gefahr mit dem Tage des Zuganges der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wenn wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten, wie Betriebsstörungen, nicht richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung, Auswirkung von Arbeitskämpfen, gesetzliche Eingriffe, mangelnde Transportmöglichkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Das gilt auch im Falle von Streiks und Aussperrung. Wird durch Umstände der vorgenannten Art oder durch Streik oder Aussperrung die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind wir von unserer Verpflichung befreit. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen oder die Annahme der Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Im Falle unseres Verzuges kann der Besteller ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir ausschließlich gemäß Ziffer 8 dieser Bestimmungen.
3. Versand:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk zum Versand verlassen hat. Sie wird von uns ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen und schriftlichen Weisung des Bestellers versichert.
4. Preise und Zahlung:
Alle Preise verstehen sich ab Lager der Vertriebsfirma. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Liegt Zahlungsverzug vor oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Wir sind ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sonstige uns nach dem Gesetz zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung können von uns solange verweigert werden, wie der Besteller nicht einen mit Rücksicht auf Art und Umfang des Mangels angemessenen Teil des Entgelts gezahlt hat. Der Besteller hat bei Montage, Reparatur- oder Wartungsleistungen alle Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisen zu tragen, wenn sich derartige Leistungen durch Umstände im Objekt des Bestellers verzögern, die wir nicht zu vertreten haben.
5. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsgang, und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, weiterveräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug dieser Forderungen erheblichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Des Weiteren können wir selbst dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Verkauft der Besteller selbst unter Eigentumsvorbehalt, behält er sich das Eigentum für uns vor. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Sind in die em Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Bestellers erforderlich, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
6. Mängelhaftung:
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Andernfalls ist unsere Haftung hierfür ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die gelieferte Sache unverzüglich daraufhin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Verborgene Mängel sind von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls ist unsere Haftung ausgeschlossen. Bei nachweisbaren Material- und Ausführungsfehlern oder bei Fehlen ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherter Eigenschaften leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl den Fehler beseitigen oder kostenlos Ersatz liefern. Sind die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die Mängelhaftung gilt nur dann, wenn der Liefergegenstand nachweislich bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Für Mängel wird deshalb keine Gewähr oder Haftung übernommen, die dadurch entstanden sind,
a) dass die uns zugesandten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
b) dass das Rohwasser nicht denselben Charakter hat wie die zugesandte Wasseranalyse oder -probe oder das Rohwasser den Charakter gewechselt hat,
c) dass unsere Instruktionen für Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung nicht genau eingehalten werden,
d) dass Teile von der Anlage ohne unsere vorangegangene schriftliche Zustimmung entfernt, geändert oder modifiziert werden,
e) dass die Erzeugnisse durch Umstände geschädigt werden, die wir nicht zu vertreten haben, wie Unglücksfälle,
Missbrauch, Frost oder Feuer. Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Sachen ist die Mängelhaftung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen; gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen 1 Jahr. Kann der Besteller aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 478 BGB getroffen wurde. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln haften wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen.
7. Service:
Eventuell ausgeliehene Konstruktionszeichnungen, Bauaufsicht, beratender Kundendienst oder die Durchführung von Wasseruntersuchungen stellen Service unserer Firma dar. Regressansprüche sind deshalb in Verbindung mit solchen Dienstleistungen außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
8. Allgemeines, Haftung:
Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldungshaftung - wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Wartungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Verzögerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist der Besteller Unternehmer ist die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, Hamburg. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen und des Vertrages nicht. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.